Nachdem bereits der Brexit eine kurzfristige Ratifizierung des Abkommens über das einheitliche Patentgericht durch Großbritannien als unsicher erscheinen ließ, ist nun in Deutschland mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Abkommen ein weiteres Hindernis für den Start aufgetaucht.
Zwar hat Großbritannien Ende vergangenen Jahres signalisiert, dass trotz Brexit an einer Ratifizierung festgehalten würde. Eine solche Ratifizierung ist jedoch bislang nicht erfolgt und zumindest Zweifel an einer verzögerungsfreien Ratifizierung erscheinen im Angesicht der überaus komplexen und kontroversen Verhandlungssituation zur endgültigen Gestalt des Brexit als nicht unangebracht.
Nun hat zusätzlich das deutsche Bundesverfassungsgericht den Bundespräsidenten gebeten, die von Bundestag und Bundesrat gebilligten Gesetze zum einheitlichen Patentgericht nicht auszufertigen. Damit ist auch eine Ratifizierung durch die Bundesrepublik zunächst einmal in die Ferne gerückt.
Das Gericht hat seine Bitte damit begründet, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos sei und es deshalb Zeit zur Entscheidung benötige. Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung über das Einheitliche Patentgericht inhaltlich teilweise mit ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Beschwerden zur Organisation des Europäischen Patentamtes verknüpft ist. Gegen diese sind ebenfalls Verfassungsbeschwerden anhängig, hier wegen vermeintlich unzureichendem Rechtsschutz beim Europäischen Patentamt gegen Entscheidung der Beschwerdekammern desselben.
Eine Klarstellung der Gesamtsituation durch das Bundesverfassungsgericht ist aus der Sicht der Nutzer des Europäischen Patentsystems zu begrüßen, wenn auch der Prozess der Implementierung des Einheitlichen Patentgerichts durch die Bitte des Gerichtes, die Gesetze nicht auszufertigen, erheblich beeinträchtigt wird.
Es bleibt im Ergebnis abzuwarten, ob und wann beide Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine zeitliche Vorhersage zu treffen, gleicht derzeit einem Blick in die Kristallkugel. Es bleibt also spannend.